V E R E I N S S A T Z U N G
des
Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V.
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1894 Hessisch Lichtenau“ und hat seinen Sitz in Hessisch Lichtenau. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Witzenhausen eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Aufgaben
1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
a) Turnen, Sport und Spiel b) die sportliche Förderung seiner Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie die Jugendpflege
2. Hierbei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art ab.
4. Zu den ausgeübten Sportarten gehören: a) Turnen in allen Formen, b) Kinder- u. Jugendturnen auf breitester Grundlage, c) Gymnastik für Frauen und Männer, d) Kampfsport (Judo, Taekwondo), e) Ballspiele: Handball, Tischtennis, Badminton, Volleyball, f) Leichtathletik, g) Skating, h) Pflege des Turnertums, auch durch Geselligkeit.
5. Weitere Abteilungen können aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3: Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V. b) jeweiligen Fachverband entsprechend den in § 2 Ziffer 4 der Satzung aufgeführten Sportarten. c) Deutschen Sportbund e. V.
§ 4: Farben, Wahrzeichen und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: G r ü n / W e i ß. Das Wahrzeichen ist der im Stadtwappen der Stadt Hessisch Lichtenau enthaltene Löwe mit der Laterne, von einem Eichenkranz umgeben, der in seiner oberen Rundung die drei Stadttürme einschließt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen; im Einzelnen regelt dies die Ehrenordnung nach § 7 der Satzung.
§ 5: Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr), b) Kinder (bis unter 14 Jahren), c) Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren), d) Ehrenmitglieder.
Wird im Text dieser Satzung mit den zugehörigen Ordnungen bei natürlichen Personen die männliche Sprachform verwendet, so sind ungeachtet dessen Frauen und Männer gemeint.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Glauben werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe u. Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist, b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden. c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. d) durch Tod.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Wettkämpfen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. b) Wahlrecht lt. Wahlordnung und das Recht, Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten, b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern, c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen, d) für die mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und fremdem Eigentum, das dem Verein zur Benutzung überlassen wurde - Sportstätten und sonstige Übungsräume einschließlich Sportgeräte aufzukommen. Gleiches gilt bei schuldhaftem Verlust von Vereins- und Fremdeigentum. e) zur Entrichtung von Vereinsbeiträgen.
§ 7: Ehrungen
Die Ernennung zum Ehrenmitglied und die Würdigung besonderer Verdienste regelt die Ehrenordnung.
§ 8: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Jugendversammlung.
§ 9: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet statt:
a) jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, b) wenn der Vorstand dies beschließt, c) wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung (mit Tagesordnung) hat spätestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt für die Stadt Hessisch Lichtenau“ zu erfolgen.
4. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese soll enthalten: a) Genehmigung der Niederschrift der vorigen Versammlung, b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Abteilungen, c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind, f) Bestätigung der Abteilungsleiter, g) Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Vertreter, h) Beschlußfassung über vorliegende Anträge, i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge, j) Änderung der Satzung sowie der Ordnungen des Vereins, k) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (Ausnahme: Auflösung, siehe § 16 der Satzung).
7. Den genauen Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.
8. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden sollen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt; für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung.
11. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10: Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Jugendwart und dem Schriftführer. b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a), dem Sportwart, dem Rechtswart, dem Pressewart und den Leitern der Abteilungen, die jeweils einem zuständigen Landesfach- oder Spitzenverband angehören.
2. Wahl und Amtszeit:
a) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre. Ihre Wahl erfolgt mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die jeweils von der Mitglieder- versammlung in ihrem Ämtern bestätigt werden müssen periodisch durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der regulären Amtszeit verbleibt der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wahl des Jugendwartes regelt § 11 Ziffer 2 der Satzung. b) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. c) Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt. d) Die Person des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden muß von den Abteilungen, die jeweils einem zuständigen Landesfach- oder Spitzen- verband angehören, im zweijährigen Wahlturnus gestellt werden.
3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Vertreter berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. In der Regel findet vierteljährlich eine Vorstandssitzung statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar jeweils gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der erste oder ein stellvertretender Vorsitzender befinden muß.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören vor allem:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung anderweitiger Anregungen, b) die Bewilligung von Ausgaben, c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern, d) Aufstellung der Geschäftsordnung und anderer Ordnungen, e) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse, f) Verwaltung des Vereinsvermögens, g) Aufstellung des Voranschlages, h) Beschlußfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von Darlehen. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. i) Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber binden.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert.
7. Die Abgrenzung der Ressorts sowie die einzelnen Aufgaben der Ressortleiter und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
8. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
9. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes werden protokolliert.
§ 11: Eigenständigkeit der Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet mit Zustimmung des Vorstandes über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
2. Die Vereinsjugend wird geleitet durch einen Jugendausschuß, der in der Jugendversammlung gewählt wird. Dieser wiederum wählt den Jugendwart, der die Interessen der Jugend im geschäftsführenden Vorstand vertritt. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.
§ 12: Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß der Mitgliederversammlung gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.
3. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind wegen unterschiedlicher finanzieller Belastung verpflichtet, eine Eigene Kasse zu führen und sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Kassenführer sind dem Kassierer des Vereins gegenüber verantwortlich.
5. Die Abteilungen sind gegenüber dem Gesamtverein verpflichtet, am Schluß eines jeden Geschäftsjahres hierüber einen einheitlichen, detaillierten Kassenbericht zu erstellen, der vom Abteilungsleiter, dem Kassenwart und den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieser Kassenbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand in einem angemessenen Zeitraum, spätestens Ende Februar, vorzulegen und in die Gesamtrechnung des Vereins einzufügen.
6. Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren vorhandenes Vermögen dem Gesamtverein zu, der es ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat
§ 13: Beiträge und Zuwendungen:
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.
§ 14: Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Kassierers.
§ 15: Ordnungen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Geschäftsordnung des Vereins. Die Geschäftsordnung zur Durchführung der Mitgliederversammlungen des Vereins ist als Anlage dieser Satzung beigefügt.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Jugendversammlung vorgelegte Jugendordnung.
3. Außerdem sind alle Satzungen / Ordnungen der jeweils zuständigen Landesfach- und Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Ordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung.
§ 16: Auflösung des Vereins
1. Der Verein verliert seine Existenz, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung zu dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung darf nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hessisch Lichtenau mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 17: Versicherung
Alle Vereinsmitglieder sind durch den Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Hessen e.V. in Frankfurt/Main gegen Sportunfälle zu versichern. Dies hat durch einen dynamisierenden Vertrag zu geschehen.
§ 18: Schlußbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 05. März 2004 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 10. August 1985 außer Kraft.
W A H L O R D N U N G
des
Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V.
§ 1: Wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 2: Zu Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern können alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden, sofern sie bereits ein Jahr Mitglied des Vereins sind.
§ 3: Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen, und zwar wie folgt:
a) Wird für die Besetzung eines Amtes nur ein Vorschlag eingebracht, so haben die Wähler auf die abzugebenden Stimmzettel „Ja“ oder „Nein“ zu notieren. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. b) Werden für die Besetzung eines Amtes mehrere Vorschläge eingebracht, so haben die Wähler auf den Stimmzetteln den Namen des jenigen Kandidaten zu schreiben, dem sie ihre Stimme geben wollen. Der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit haben Stichwahlen stattzufinden. c) Die Kassenprüfer, mindestens zwei, werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen anderen neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt.
§ 4: Geheime Wahl ist grundsätzlich vorzunehmen bei der Besetzung der Ämter:
a) des 1. Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers, des Schriftführers.
Wahlen zur Besetzung der vorgenannten Vorstandsämter können auch durch Handzeichen vorgenommen werden, wenn nur ein Vorschlag eingebracht worden ist und niemand widerspricht.
b) Alle anderen Ämter innerhalb des Vereins werden nach erfolgtem Vorschlag besetzt:
1. durch Handzeichen bzw. 2. durch geheime Wahl, wenn jemand widersprochen hat.
§ 5: Diese Wahlordnung tritt mit dem 05. März 2004 in Kraft.
E H R E N O R D N U N G
des
Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V.
§ 1. Vorbedingungen
Die zur Ehrung Vorgeschlagenen müssen grundsätzlich Mitglieder des Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V. (nachstehend TV genannt) sein.
§ 2. Treuenadeln
Alle Mitglieder erhalten nach
1. 10-jähriger Mitgliedschaft die Vereinsnadel, 2. 15-jähriger Mitgliedschaft die Vereinsnadel in Bronze, 3. 25-jähriger Mitgliedschaft die Vereinsnadel in Silber, 4. 40-jähriger Mitgliedschaft die Vereinsnadel in Gold, jeweils mit entsprechender Urkunde.
§ 3. Besondere Ehrungen
1. Der TV kann besonders verdienstvolle Mitglieder (Aktive, Funktionäre, Förderer) des Sports ehren. Die Ehrungen sind in die Stufen Bronze, Silber und Gold eingeteilt.
2. Die Ehrennadel in Bronze mit Urkunde erhalten:
a) Aktive und Funktionäre mit mindestens 10-jähriger verdienstvoller Tätigkeit im TV; b) verdienstvolle Förderer innerhalb und außerhalb des TV.
3. Die Ehrennadel in Silber mit Urkunde erhalten:
a) Aktive bei Erringung einer Hessischen Meisterschaft oder mehrmaligen Berufung in den Landeskader. In Sportarten, bei denen es keine solchen Meisterschaften gibt, kann der TV-Vorstand besonders verdienstvolle Sportler vorschlagen. b) Aktive, Trainer oder Funktionäre mit mindestens 15-jähriger verdienstvoller Tätigkeit im TV; c) besonders verdienstvolle Förderer des Sports innerhalb und außerhalb des TV.
4. Die Ehrennadel in Gold mit Urkunde erhalten:
a) Aktive bei Erringung von mindestens drei Hessischen Meisterschaften oder einer Deutschen Meisterschaft oder bei Berufung in die Nationalmannschaft; b) Aktive, Trainer und Funktionäre mit mindestens 25-jähriger verdienstvoller Tätigkeit im TV. c) überragend verdienstvolle Förderer des Sports innerhalb und außerhalb des TV.
5. Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden,
a) wer mindestens 30 Jahre als Funktionär im Verein gewirkt hat, b) wer sich als Mitglied langjährig (30 Jahre) oder als Vorsitzender (10 Jahre) um den Sport oder den Verein verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Ausführungsbestimmungen
1. Die Ehrungen erfolgen durch den Vorstand des TV, der einen Ausschuß für Ehrungen bildet. Dieser entscheidet in der Besetzung von fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende, mit Stimmenmehrheit über Ehrungen. Über die Beratungen werden Niederschriften angefertigt.
2. Anträge auf Ehrungen können gestellt werden
a) durch die Abteilungsleiter, b) durch die Mitgliederversammlung, c) durch den TV-Vorstand.
3. Um einer Entwertung der Ehrung vorzubeugen, dürfen durch den Vorstand Ehrungen nur für verdienstvolle Tätigkeiten im Sport verliehen werden:
a) an verdienstvolle Aktive, b) an langjährig-verdienstvolle Funktionäre (Vorstand, Trainer, Jugend- betreuer usw. ). c) an besonders verdienstvolle Förderer des Sports innerhalb und außerhalb des TV.
4. Die Ehrung hat in einem würdigen Rahmen anläßlich einer Mitgliedersammlung oder einer Veranstaltung zu erfolgen. Die Ehrung kann im Fachorgan oder der örtlichen Presse veröffentlicht werden.
5. Der Antrag auf Ehrung muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag sollte ausreichende Informationen über den zu Ehrenden enthalten.
§ 5 Inkrafttreten; rückwirkende Ehrungen
Die Ehrenordnung tritt am 05. März 2004 in Kraft. Vor diesem Tag fällig gewesene Ehrungen werden grundsätzlich nicht ausgesprochen. Jedoch kann der Ausschuß nach § 4 Ziffer 1 der Ehrenordnung in besonderen Ausnahmefällen, auch in Zukunft, entscheiden, daß eine Ehrung mit Rückwirkung nachgeholt wird.
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
des
Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V.
1. Die Beschlußfähigkeit jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vorstandes regelt sich nach § 10 Ziffer 3 der Satzung.
2. Die Leitung der Sitzung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Sitzungen sollen eine Tagesordnung haben. Sie ist vor Eintritt in die Verhandlung von den Anwesenden mehrheitlich zu genehmigen.
4. Beschlüsse haben Gültigkeit, wenn sie, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Hochheben einer Hand. Nur in besonderen Fällen, insbesondere bei Personenwahl, ist entsprechend der Vereinssatzung zu verfahren.
5. Über jeden Tagesordnungspunkt soll eine Diskussion stattfinden. Jedes Mitglied hat das Recht, zu einer Sache dreimal das Wort zu ergreifen. Schweift der Redner ab, ist der Vorsitzende berechtigt, ihn zur Sache zu mahnen, wird diese Mahnung wiederholt und nicht beachtet, steht dem Vorsitzenden das Recht zu, dem Redner das Wort zu entziehen. (Siehe Ziffer 10).
6. Mitglieder, die zu einem Punkt der Tagesordnung sprechen wollen, müssen sich zu Wort melden. Die Wortverteilung geschieht in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Anträge am Schluß der Rednerliste sind unstatthaft. Nachdem die eingezeichneten Redner verlesen sind, wird jeweils einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt. Nach Abstimmung wird dem Beschluß gemäß verfahren.
7. Berichtigungen erfolgen nach Schluß der Diskussion, also vor, persönlicher Bemerkungen dagegen erst nach der Abstimmung.
8. Zur Geschäftsordnung, das heißt, zu Bemerkungen, welche auf den Gang der Verhandlung und die Leitung Bezug haben, erhält jedes Mitglied sofort nach dem soeben Sprechenden das Wort.
9. Liegen mehrere Anträge vor, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Unteranträge, die diesen Antrag ergänzen, kommen vor diesem zur Abstimmung. In zweifelhaften Fällen entscheidet stets die Versammlung.
10. Die vorstehenden Ziffern 5 - 9 gelten entsprechend des § 9 Ziffer 7 der Satzung für die Abwicklung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
11. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 05. März 2004 in Kraft.
Hessisch Lichtenau, den 05. März 2004
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