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Satzung

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Unter folgenden Link findet Ihr die: Wahlordnung

Unter folgenden Link findet Ihr die: Ehrenordnung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„Turnverein 1894 Hessisch Lichtenau “



und hat seinen Sitz in Hessisch Lichtenau.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Witzenhausen eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
a) Turnen, Sport und Spiel
b) die sportliche Förderung seiner Mitglieder, insbesondere
von Kindern und Jugendlichen, sowie die Jugendpflege.

Dies geschieht besonders durch
- regelmäßige Übungsstunden,
- die Durchführung sportlicher Veranstaltungen,
- den Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter/innen,
- die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten und -anlagen
- und Pflege der Gemeinschaft der Sportlerinnen und Sportler, auch durch Geselligkeit.

2. Hierbei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen
parteipolitischer und konfessioneller Art ab.

4. Weitere Abteilungen können gegründet oder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung auch an die Mitglieder des Vorstandes (Ehrenamtspauschale).

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.jeweiligen Fachverband entsprechend den ausgeübten Sportarten.Deutschen Olympischen Sportbund e. V.

§ 4 Farben, Wahrzeichen und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: G r ü n / W e i ß.
Das Wahrzeichen ist der im Stadtwappen der Stadt Hessisch Lichtenau enthaltene Löwe mit der Laterne, von einem Eichenkranz umgeben, der in seiner oberen Rundung die drei Stadttürme einschließt. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen; im Einzelnen regelt dies die Ehrenordnung nach § 7 der Satzung.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
b) Kinder (bis unter 14 Jahren),
c) Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren),
d) Ehrenmitglieder.
Wird im Text dieser Satzung mit den zugehörigen Ordnungen bei natürlichen
Personen die männliche Sprachform verwendet, so sind Frauen und Männer gemeint.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Glauben werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags
ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe u. Fälligkeit legt die Mitgliederver- sammlung fest.
Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als sechs Monate
im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen
werden.

6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu
lässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist,
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung
der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz Mahnung diese Rückstände
nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen trotz Mahnung
dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) durch Tod.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegen- über dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Wettkämpfen,
Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Wahlrecht laut Wahlordnung und das Recht, Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungs-
beschlüsse zu beachten,
b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern,
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen,
d) für die mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und fremdem
Eigentum, das dem Verein zur Benutzung überlassen wurde wie
Sportstätten und sonstige Übungsräume einschl. Sportgeräten
aufzukommen; gleiches gilt bei schuldhaftem Verlust von Vereins- und Fremdeigentum,
e) zur Entrichtung von Vereinsbeiträgen.


§ 7 Ehrungen

Die Ernennung zum Ehrenmitglied und die Würdigung besonderer Verdienste regelt die Ehrenordnung.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung
d) die Abteilungsversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet statt:
a) jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
b) wenn der Vorstand dies beschließt,
c) wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im
„Mitteilungsblatt für die Stadt Hessisch Lichtenau“ und auf der Homepage des Vereins zu erfolgen.

4. Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese soll enthalten:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorigen Versammlung,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Abteilungen,
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
f) Bestätigung der Abteilungsleiter,
g) Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Vertreter,
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge,
j) Änderung der Satzung sowie der Ordnungen des Vereins,
k) Verschiedenes.

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(Ausnahme: Auflösung, siehe § 17 der Satzung).

7. Den genauen Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

8. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
ten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung
des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden Mitglieder.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden sollen. Dies gilt nicht für Anträge
auf Satzungsänderung.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn dies ein stimmberechtigtes
Mitglied beantragt. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung.

11. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB,
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem Jugendwart und dem Schriftführer,
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand (a), dem Rechtswart, dem Pressewart und den Leitern der
Abteilungen.

2. Wahl und Amtszeit:
a) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre. Ihre Wahl
erfolgt - mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die jeweils von der Mitgliederver- sammlung in ihren Ämtern bestätigt werden müssen - periodisch durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der regulären Amtszeit verbleibt der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wahl des Jugendwartes regelt § 11 Ziffer 2 der Satzung.
b) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
c) Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt.
d) Die Person des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden muss von den
Abteilungen gestellt werden.

3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Vertreter berufen und leiten die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Beide Gremien treten zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Mitglieder eines der Gremien dies aus besonderen Gründen beantragen. in der Regel findet vierteljährlich eine Sitzung des Gesamtvorstands statt. Beide Gremien sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

4. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außerge-
richtlich vertreten, und zwar jeweils gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder,
unter denen sich der erste oder ein stellvertretender Vorsitzender befinden muss.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören vor allem:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung anderweitiger Anregungen,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) die Bewilligung von Aufwandsentschädigungen auch für
Vorstandsmitglieder
d) die Aufnahme, der Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
e) die Aufstellung der Geschäftsordnung und anderer Ordnungen,
f) die Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
h) die Aufstellung des Voranschlages,
i) die Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des
Vereins notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von
Darlehen; die Aufnahme von Darlehen bedarf der Genehmigung der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,
j) die Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den
Verein dritten Personen gegenüber binden.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben,
die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert.

7. Die Abgrenzung der Ressorts sowie die einzelnen Aufgaben der Ressortleiter und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

8. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes werden protokolliert.


§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet mit Zustimmung des Vorstandes über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
Die Vereinsjugend wird geleitet durch einen Jugendausschuss, der in der Jugend-versammlung gewählt wird. Dieser wiederum wählt den Jugendwart, der die Interessen der Jugend im geschäftsführenden Vorstand vertritt.

2. Die Vereinsjugend wird geleitet durch einen Jugendausschuss, der in der Jugendversammlung gewählt wird. Dieser wiederum wählt den Jugendwart, der die Interessen der Jugend im geschäftsführenden Vorstand vertritt.

3. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.


§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.

3. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind wegen unterschiedlicher finanzieller Belastung verpflichtet, eine eigene Kasse zu führen und sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Kassenführer sind dem Kassierer des Vereins gegenüber verantwortlich.

5. Die Abteilungen sind gegenüber dem Gesamtverein verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hierüber einen einheitlichen, detaillierten Kassenbericht zu erstellen, der vom Abteilungsleiter, dem Kassenwart und den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Dieser Kassenbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand in einem angemessenen Zeitraum, spätestens Ende Februar, vorzulegen und in die Gesamtrechnung des Vereins einzufügen.

6. Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren vorhandenes Vermögen dem Gesamt- verein zu, der es ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Beiträge und Zuwendungen

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag ermäßigen oder erlassen.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Kassierers.


§ 15 Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Geschäftsordnung des Vereins.
Die Geschäftsordnung zur Durchführung der Mitgliederversammlungen des Vereins ist als Anlage dieser Satzung beigefügt.

2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Jugendversammlung vorgelegte Jugendordnung.

3. Außerdem sind alle Satzungen / Ordnungen der jeweils zuständigen Landesfach- und Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

4. Ordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung.


§ 16 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt, verändert, ge-
sperrt und gelöscht.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder diesem Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner gespeicherten Daten,
- Löschung seiner gespeicherten Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein verliert seine Existenz, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Die Tagesordnung zu dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.

3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der
Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung darf nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hessisch Lichtenau mit der Zweckbe- stimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§ 18 Versicherung

Alle Vereinsmitglieder sind durch den Sportversicherungsvertrag des Landes- sportbundes Hessen e.V. in Frankfurt/Main gegen Sportunfälle zu versichern.


§ 19 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 17. April 2016 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 05. März 2004 außer Kraft.


Hessisch Lichtenau, den 24. Mai 2016





Turnverein 1894 Hessisch Lichtenau e. V.
Der geschäftsführende Vorstand




Sigrid Sprenger Konrad Biegel
- 1. Vorsitzende - - stellvertr. Vorsitzender -



Wolfram Schulze Robert Heckrodt
- stellvertr. Vorsitzender - - Jugendwart -



Bärbel Roller Ines Schindler
- Kassiererin - - Schriftführerin -

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